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zum 01.01.2023 tritt die Neufassung des JStG in Kraft, Vorgesehen ist die MwSt.-Befreiung für Anlagen, die wohnungsnah oder an/auf öffentlich genutzten Gebäuden in Deutschland installiert werden. Genau definiert sind diese im UST 2023 § 12 ABS. 3:

Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:

,,(…) die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird.”

Hier finden Sie Gesetzestexte und FAQ „Umsatzsteuerliche Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen“

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Wenn Sie Fragen haben, kontaktieren Sie uns bitte.

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zum 01.01.2023 tritt die Neufassung des JStG in Kraft, Vorgesehen ist die MwSt.-Befreiung für Anlagen, die wohnungsnah oder an/auf öffentlich genutzten Gebäuden in Deutschland installiert werden. Genau definiert sind diese im UST 2023 § 12 ABS. 3:

Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:

,,(…) die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird.”

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